Satzung

Förderverein der Berufsbildenden Schulen J.P.C. Heinrich Mette Quedlinburg

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Berufsbildenden Schulen J.P.C. Heinrich Mette Quedlinburg e.V.“.

 Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Quedlinburg.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch. Dabei werden insbesondere folgende gemeinnützigen Ziele verfolgt:

Die ideelle und materielle Unterstützung der Berufsbildenden Schulen Quedlinburg bei ihren Zielen und Aufgaben. Dabei sollen bildungspolitische, sportliche und andere schulische Veranstaltungen gefördert werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit) oder schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zulässig zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen.

 

§ 6 Organe

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Der Beirat

 

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern und einem geborenen Mitglied. Die gewählten Mitglieder sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Davon soll jeweils ein Mitglied Lehrer/Lehrerin und ein Mitglied Schüler/Schülerin der Berufsbildenden Schulen Quedlinburg sein. Geborenes Mitglied ist der jeweilige Leiter der Berufsbildenden Schulen Quedlinburg ohne Stimmrecht mit beratender Funktion. Er kann die Aufgabe auf den ständigen Vertreter für die gesamte Amtsdauer von jeweils zwei Jahren übertragen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des geborenen Mitglieds endet mit der Übernahme seines Amtes durch den Nachfolger.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils alleinvertretungsberechtigt, vertreten.

Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der stellvertretende Vorsitzende die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben darf.

Der Vorstand gibt sich selbst seine Geschäftsordnung, deren Beschluss einstimmig erfolgen muss.

Zu allen Beschlussfassungen gehört stets die Mehrheit des Gesamtvorstandes. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Die Vorstandsmitglieder können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Dies ist auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG möglich. Die pauschale Aufwandsentschädigung darf den Betrag bis zu 500,00 € pro Jahr und Mitglied nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

§ 8 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von zwei Jahren einen Beirat wählen. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und in wichtigen Fragen zu beraten.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Begründete Anträge zur Tagesordnung können innerhalb dieser Frist beim Vorsitzenden gestellt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlassung

c) Wahl des Vorstands und des Beirats

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 15 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Dafür ist 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

§ 10 Die Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jährlich im voraus fällig.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die in der nächsten Hauptversammlung von der Prüfung berichten. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landkreis Harz, der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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